Im Takt mit dem Recht
Rechtsanwalt Müller
 

 

Stellungnahme zur aktuellen Kritik 
am Pauschalvertrag des WDTU mit der GEMA
I. Einleitung 

 

Der kürzlich zwischen dem Berufsverband WDTU und der GEMA geschlossene Pauschalvertrag wird vom Verband als großer Erfolg präsentiert. Es ist dabei anzuerkennen, dass sich das Präsidium des WDTU offenbar mit großem Engagement und erheblichem Einsatz um eine vertragliche Lösung bemüht hat, die den Mitgliedern Sicherheit geben und eine praktikable Regelung schaffen sollte. Ebenfalls verdient Anerkennung, dass der Vertrag offenbar Tanzpartys sowie die GVL und die Vervielfältigungsrechte umfasst, wodurch die Abrechnung für einige Tanzschulen geringfügig günstiger gegenüber der Einzelabrechnung ausfallen kann. 

Dieser potenzielle Vorteil ist jedoch durch die strukturellen Mängel des Vertrags und vor allem durch die fundamentalen Probleme des Tarifs „WR-Tanz“, dem sich der Verband nun letztlich unterwirft, stark relativiert. 

Denn trotz dieser möglichen kleineren Vorteile zeigt eine juristische und globale Betrachtung, dass der Vertrag weder angemessen noch für die meisten Tanzschulunternehmen wirtschaftlich sinnvoll ist. Im Gegenteil: Die Vereinbarung verfestigt strukturelle Ungerechtigkeiten, stärkt die Monopolstellung der GEMA, die gesetzlichen Regelungen des Urheberrechts und des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) ignoriert, um ihre Marktposition zu festigen..  

 

Oft wird in diesem Zusammenhang auch verkannt, dass die GEMA keine staatliche Behörde ist, auch wenn sie sich durch ihre monopolartige Stellung und die einseitige und willkürliche Festlegung von Tarifen häufig so verhält. Tatsächlich ist die GEMA ein privatrechtlicher Verein, vergleichbar mit einem Arbeitgeber- oder Branchenverband, der rechtlich auf derselben Ebene wie andere wirtschaftliche Akteure agiert. Ihre Entscheidungen sind nicht hoheitlich legitimiert und unterliegen rechtlicher Überprüfung durch ordentliche Gerichtsbarkeit. Diese Struktur macht die unkontrollierte Festlegung von Tarifen durch die GEMA umso problematischer. Der sogenannte Pauschalvertrag (Der letztlich, zumindest im Innenverhältnis, keiner ist, weil er gegenüber den Teilnehmenden umsatzbasiert und damit individuell abrechnet), fördert daher eher den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, als dass er dem entgegenwirkt. 

 

 

II. Problematiken im Einzelnen

 1. Fehlende Differenzierung und sachliche Unangemessenheit: 

 

Der Tarif „WR-Tanz“, dem sich letztlich der WDTU mit Abschluss des Vertrages unterworfen haben dürfte“, berücksichtigt nach der hier vertretenen Ansicht nicht die spezifischen Nutzungsarten in Tanzschulen. Musik dient dort überwiegend als Taktgeber und nicht als primäres Unterhaltungselement. Diese Differenzierung ist zwingend erforderlich, findet im Tarif WR-Tanz indessen keine Berücksichtigung. Die damit letztlich einhergehende Gleichstellung von Tanzschulen mit Veranstaltungsorten wie Diskotheken und Konzertveranstaltern ist sachlich nicht zu rechtfertigen und verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Darüber hinaus berücksichtigt der Tarif WR-Tanz nicht, dass wesentliche Phasen eines Tanzunterrichts musikfrei (Erklärungen, Unterricht, Demonstrationen, Ansagen etc.) sind und die Musik, z.B. im direkten Vergleich mit einer Diskothek, auch eine untergeordnete Rolle spielen kann.

  

2. Die GEMA ist keine staatliche Behörde

 

Die GEMA agiert so, als sei sie eine staatliche Behörde. Sie legt einseitig Tarife wie den WR-Tanz fest und behandelt diese, als hätten sie Gesetzeskraft. Diese Vorgehensweise ignoriert, dass diese Tarife weder rechtskräftig bestätigt noch allgemein anerkannt wurden. Die der GEMA zwar zugebilligte Tarifhoheit berechtigt sie indessen u. E. nicht dazu, Tarife willkürlich und einseitig so festzulegen, dass der gesetzlich vorgesehene Rechteerwerb nach § 37 VGG faktisch ausgeschlossen wird und darüber hinaus die Voraussetzung der Angemessenheit des § 34 VGG ausgehebelt werden.

  

3. Verletzung von § 42 VGG: Unbegründete Umsatzmitteilung: 

 

Es besteht nach hiesiger Auffassung keine rechtlich eindeutige Verpflichtung auf Mitteilung der Umsätze. § 42 VGG verpflichtet die Nutzer nur zur Auskunft, soweit dies zur Berechnung der Vergütung erforderlich ist. Da jedoch die Verteilung der Einnahmen an nichtberechtigte Verleger rechtlich unzulässig ist, kann die Mitteilung der Umsätze nicht zur Berechnung der rechtmäßigen Vergütung dienen. Vielmehr müsste die GEMA ihre Vergütung auf der Grundlage der tatsächlich an die berechtigten Urheber zu verteilenden Einnahmen berechnen. Eine Mitteilung der Umsätze der Tanzschulen würde somit lediglich die unrechtmäßige Praxis der Verlegerbeteiligung fortsetzen und ist daher abzulehnen. Darüber hinaus gibt § 42 VGG – und das ist das Entscheidende – keinen Anspruch auf Mitteilung sämtlicher, einseitig und willkürlich von der GEMA aufgestellten Tarifkriterien. Würde man dies annehmen, hätte die GEMA eine schlicht unbegrenzte Möglichkeit, sich Auskunftsansprüche jegliche Art selbst zu verschaffen, allein, in dem sie Tarife aufstellt, die diese Auskünfte erforderlich machen. Die GEMA hat aber gerade keine sogenannte Kompetenz-Kompetenz, sondern muss sich im Rahmen der ihr vom Gesetzgeber zugestandenen Kompetenzen bewegen. Die Schaffung einseitiger Tarife kommt indessen einer solchen Kompetenz-Kompetenz gleich.

 

 4. Umgehung des gesetzlichen Rechteerwerbs durch Zirkelschlüsse: 

 

Die GEMA verhindert den gesetzlich vorgesehenen Rechteerwerb nach § 37 VGG u. E. durch eine künstliche Konstruktion von Zirkelschlüssen. Nutzer müssen sich zunächst dem Tarif „WR-Tanz“ unterwerfen und Umsatzmitteilungen leisten, bevor überhaupt eine Lizenzierung erfolgt. Dieses Vorgehen verstößt nach der hier vertretenen Auffassung gegen die gesetzlich garantierte Möglichkeit der Musiknutzung durch Zahlung unter Vorbehalt. Die GEMA macht die Rechtevergabe praktisch unmöglich, indem sie den Zugang von der Anerkennung eines umstrittenen Tarifs abhängig macht. Diese Praxis widerspricht dem Abschlusszwang gemäß §§ 34, 35 VGG und ist rechtlich bedenklich.

  

Die GEMA nutzt diesbezüglich ihre marktbeherrschende Stellung, um den Rechteerwerb gemäß § 37 VGG systematisch zu verhindern. Das beharrliche Fordern der Umsätze der Tanzschulen verkennt, dass § 37 VGG gar keine solche Voraussetzung aufstellt. Indem die GEMA diese Bedingung der Umsatzmitteilung einseitig schafft und durchzusetzen versucht, ignoriert sie den Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift, die Nutzern eine alternative Möglichkeit des Rechteerwerbs bietet, um Monopolmissbrauch zu verhindern. 

 

Das Hindernis, Lizenzen nach § 37 VGG zu erteilen, auf das sich die GEMA beruft – nämlich die angeblich fehlende Kenntnis der Umsätze – wurde von ihr selbst geschaffen, indem sie die Umsatzerhebung zur alleinigen Bemessungsgrundlage des WR-Tanz-Tarifs gemacht hat. Sich darauf zu berufen, ist treuwidrig und willkürlich. Wäre ein solches Vorgehen zulässig, könnte die GEMA auch die Anzahl der Kronleuchter oder die Anzahl der Parkplätze der Tanzschule zur Grundlage der zu berechnenden Entgelte machen. Dies war aber offenkundig nicht die Intention des Gesetzgebers. 

 

Der Gesetzgeber hat vielmehr zugunsten der Nutzer bewusst an der bewährten Möglichkeit festgehalten, durch eine Hinterlegung oder Vorbehaltszahlung trotz noch streitiger Vergütungshöhe bereits mit der Nutzung beginnen bzw. diese fortsetzen zu können, gerade ohne damit die von der Verwertungsgesellschaft geforderte Vergütungshöhe anzuerkennen.

(vgl.: BT-Drucks. 18/7223, 85).

Eben diese Höhe der Vergütung steht hier aufgrund des Tarifs, den die GEMA einseitig zur Anwendung bringen will im Streit. 

Es stellt daher eine treuwidrige Scheinargumentation der GEMA dar, mit der bemäntelt wird, dass die GEMA versucht, die einzige Möglichkeit des Rechteerwerbs dadurch zu vereiteln, dass sie einen Tarif in Ansatz bringt, der darauf hinausläuft, dass die Tanzschulen das ihnen zustehende Recht nach § 37 VGG verliert, wenn sie sich nicht freiwillig dem von ihr abgelehnten und höchst streitigen Tarif unterwirft. Eben diese Unterwerfung dürfte aber nach den hier vorliegenden Informationen jetzt letztlich durch den WDTU stattgefunden haben.  Der Verband hatte es zugegebener Maßen sicher nicht leicht in den Verhandlungen und musste sich schließlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Druck der GEMA im Wesentlichen beugen. 

Es ist aber abwegig anzunehmen, dass der Tanzschul-Nutzer, der den Tarif und damit die Abrechnungen nach Umsätzen als unangemessen und unanwendbar ablehnt und deshalb von der gesetzlichen Regelung des § 37 VGG Gebrauch machen will, sich erst einmal dem von ihm abgelehnten Tarif unterwerfen muss, indem er die Forderung des Tarifs (hier die Mitteilung seiner Umsätze) erfüllt, um anschließend von seinem Recht nach § 37 VGG Gebrauch machen zu können. Wäre das richtig, hätte die Verwertungsgesellschaft es allein in der Hand, selbst über die Anwendbarkeit dieser wichtigen Vorschrift nach Gutdünken zu bestimmen. Das Ganze mündet in einem von der GEMA geschaffenen Zirkelschluss, um den Rechteerwerb nach § 37 VGG auszuhebeln. 

Denn der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist ein anderer: Kann sich der Veranstalter mit der Verwertungsgesellschaft nicht über die Höhe der zu zahlenden Vergütung einigen, muss er 

die von der Verwertungsgesellschaft geforderte Vergütung

in Höhe des von ihm anerkannten Betrages bezahlen und den Differenzbetrag unter Vorbehalt zahlen oder hinterlegen (HK-UrhG/Fedor Seifert, 4. Aufl. 2022, VGG § 42 Rn. 9). Die GEMA müsste also zunächst ihre Forderung (ohne vorherige Mitteilung der Umsätze durch die Tanzschulen!) mitteilen, damit der gesetzliche Lizenzerwerb (cessio legis)nicht ausgehebelt wird.

 

 

  

5. Betriebswirtschaftliche Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB: 

 

Die Aufschlüsselung von Umsätzen nach Musiknutzungsanteilen ist für viele Tanzschulen faktisch unmöglich und somit nach § 275 Abs. 1 BGB auch unmöglich im Rechtssinne. Tanzkurse werden heutzutage auch oft im Rahmen eines pauschalen Mitgliedsbeitrags angeboten, der weitere Leistungen wie Fitness-, Wellness- oder Gastronomieangebote umfasst. 

  

6. Umsatz als ungeeignete Bemessungsgrundlage: 

 

Die alleinige Bemessung nach Umsatz ist sowohl wirtschaftlich als auch rechtlich verfehlt. Umsatz und wirtschaftlicher Erfolg stehen in keinem direkten Zusammenhang. Der Tarif WR-Tanz und nun auch der „Pauschalvertrag" zwischen WDTU, seinen Mitgliedern und der GEMA bemisst sich indessen wohl allein nach dem Umsatz jeder einzelnen Tanzschule, jedenfalls im Innenverhältnis zwischen Tanzschule und WDTU. Dies ist eine nach der diesseits vertretenen Auffassung ungeeignete und willkürliche Grundlage, da Umsatz und wirtschaftlicher Erfolg in keinem direkten Zusammenhang stehen. Eine Tanzschule kann trotz hoher Umsätze Verluste machen, wenn hohe Fixkosten für Personal, Miete und Betrieb bestehen. Darüber hinaus sind Umsätze nicht belastbar, da sie keinerlei Aussage über die tatsächliche Musiknutzung treffen. Eine reine Umsatzbetrachtung benachteiligt vielmehr Betriebe, die Musik nur in geringem Umfang einsetzen oder nicht nur reine Tanzkurse anbieten, jedoch betriebsbedingt hohe Einnahmen erzielen. Die GEMA fordert aber eine Mitteilung der tanzkursbasierten Umsätze, was betriebswirtschaftlich teils unmöglich, teils unverhältnismäßig ist. Die Musiknutzung ist in den Kursen als Teilbestandteil integriert und oft nicht gesondert erfassbar. 

 

 

7. Fehlende Transparenz der Tarifstruktur: 

 

Die GEMA legt auch keine nachvollziehbaren Berechnungsgrundlagen für den Tarif „WR-Tanz“ vor. Sie ist jedoch verpflichtet, die Grundlagen für Tarife transparent offenzulegen. Dies umfasst eine klare Struktur, nachvollziehbare Berechnungsgrundlagen und sachliche Differenzierungen nach Nutzungstypen.

  

8. Rechtswidrige Verlegerbeteiligung

 

Ein gewisser Teil der durch den Tarif vereinnahmten Gelder dürfte wohl rechtswidrig an Verleger ausgeschüttet werden, obwohl diese keine Berechtigten im Sinne des § 6 VGG sind. Die unzulässige Beteiligung von Verlegern wurde  durch den BGH und das Kammergericht Berlin bestätigt (BGH, Urteil vom 21.04.2016 - I ZR 198/13; KG Berlin, Urteil vom 14.11.2016 - 24 U 96/14). Die wohl fortgesetzte Missachtung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die GEMA ist rechtlich bedenklich und wird letztlich auf dem Rücken der Tanzschulunternehmer ausgetragen. Die Unterwerfung des WDTU unter die umsatzbasierte Abrechnung spielt der GEMA damit in die Hände, da sie sich darauf berufen wird, dass diese Form der Abrechnung  sich doch durch eine breite Zustimmung des Verbandes und seiner Mitglieder auszeichne. Dem gilt es nach unserer Rechtsauffassung entgegenzutreten. 

 

 9. Internationale Vergleichbarkeit und unionsrechtliche Verstöße: 

 

Ein Vergleich mit den Tarifen für die Musiknutzung in Tanzschulen in anderen europäischen Ländern zeigt,  dass die Vergütungssätze der GEMA unverhältnismäßig hoch sind. In vielen Ländern, wie beispielsweise Dänemark, Holland, Österreich, der Schweiz, Italien und Frankreich, sind die Gebühren erheblich niedriger. Diese Diskrepanz widerspricht unseres Erachtens den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs, wonach nationale Verwertungsgesellschaften keine unangemessenen Geschäftsbedingungen erzwingen dürfen: 

  

„Art. 86 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß eine nationale Gesellschaft zur Wahrnehmung von Urheberrechten, die auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes eine beherrschende Stellung innehat, unangemessene Geschäftsbedingungen erzwingt, wenn die Gebühren, die sie von Diskotheken fordert, erheblich höher sind als die in den anderen Mitgliedstaaten erhobenen Gebühren […]“, GRUR Int 1990, 622, beck-online.

 

Zudem ist hierin nach der von uns vertretenen Auffassungen eine Verletzung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs, den Art. 56 AEUV garantiert, zu sehen. Aus unserer Sicht sind nationale Regelungen, die den Lizenzerwerb im europäischen Ausland verhindern, mit Europarecht unvereinbar.

 

10. Missbrauch der Monopolstellung: 

 

Die GEMA besitzt faktisch ein Monopol im Bereich der Musiklizenzen. Die willkürliche Festsetzung überhöhter Tarife dient im Ergebnis dazu, den Abschlusszwang nach § 34 VGG zu umgehen und verstößt gegen den Grundsatz fairer Geschäftsbedingungen.

  

11. Unangemessene Tariferhöhung um 19 %: 

 

Die im Tarif „WR-Tanz“ seit dem 1. Januar 2023 festgelegte und letztlich wohl als Mehrwertsteuer-Problem getarnte Tariferhöhung um 19 % ist sachlich nicht gerechtfertigt und widerspricht § 34 VGG, der die angemessene und verhältnismäßige Gestaltung von Tarifen vorschreibt.

 

 

Unser Fazit:

 

Es ist durchaus anzuerkennen, dass sich das Präsidium des WDTU sicher mit großem Engagement und viel Einsatz um eine Lösung bemüht hat. Für diesen Einsatz gebührt ihm Respekt. 

Die Angebote weisen allerdings erhebliche juristische und wirtschaftliche Unsicherheiten auf. Trotz einzelner potenzieller Vorteile wie der Einbeziehung von Tanzpartys und Grundvergütungsbeiträgen bleiben die gravierenden von der GEMA geschaffenen Probleme des Tarifs „WR-Tanz“ bestehen. Die GEMA agiert wie eine staatliche Behörde, obwohl sie ein privatrechtlicher Verein ist und setzt sich letztlich hinsichtlich der von ihr so vehement angestrebten umsatzbasierten Abrechnung gegenüber den Tanzschulen und dem WDTU durch. Ihre monopolartige Marktstellung führt zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Tanzschulen durch willkürlich festgelegte und hinsichtlich der Ausschüttungsmodalitäten intransparente Tarife, die sowohl sachlich als auch rechtlich kaum noch zu rechtfertigen sind, denen sich der Verband aber nunmehr unterworfen zu haben scheint. 

 

Die einseitige Tariffestlegung ohne sachliche Differenzierung sowie die Umgehung gesetzlicher Rechte durch konstruierte Zirkelschlüsse stellen gravierende Verstöße gegen geltendes Recht dar. Hinzu kommt eine intransparente Tarifstruktur, die weder betriebswirtschaftlich nachvollziehbar noch unionsrechtlich tragbar ist.

 

Eine grundlegende Reform der Tarifstruktur sowie die Einführung transparenter und sachlich angemessener Abrechnungsmodelle sind unverzichtbar, um eine rechtmäßige und faire Lizenzierung für Tanzschulen sicherzustellen. Schließlich ist zwingend eine Harmonisierung auch für Musikrechte mit Blick auf den europäischen Binnenmarkt anzustreben. 

 

Timo Müller mag. iur.
Rechtsanwalt 

Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) 

 

Disclaimer:

Diese Stellungnahme spiegelt unsere rechtliche Einschätzung basierend auf den öffentlich zugänglichen Informationen sowie den an die Tanzschulen unterbreiteten Angeboten wider. Der vollständige Vertrag zwischen dem WDTU und der GEMA liegt nicht vor. Daher können auch keine konkreten Analysen zum Abrechnungsverhältnis im Innenverhältnis durchgeführt werden. Alle rechtlichen Bewertungen und Ausführungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtliche Verbindlichkeit. Wie immer bei juristischen Fragestellungen sind auch andere Ansichten vertretbar. 


Eine verbindliche juristische Beratung kann nur im Rahmen eines individuellen Mandats erfolgen. Diese Stellungnahme stellt weder eine Empfehlung zum Abschluss noch zum Nicht-Abschluss des WDTU-Vertrages dar. Jede Tanzschule sollte diese Entscheidung nach sorgfältiger Abwägung ihrer individuellen wirtschaftlichen und rechtlichen Situation eigenständig treffen.

 

Copyright-Hinweis:

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