Ja. Das Führen des Berichtsheftes ist Arbeitszeit. Gem. § 14 Abs. 2 S. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) muss der Arbeitgeber Dir Gelegenheit geben, das Berichtsheft während der Arbeitszeit im Betrieb zu führen. Zusammenfassend solltest Du auf Folgendes im Zusammenhang mit dem Berichtsheft achten. Du führst es während der Ausbildungszeit im Betrieb in Absprache mit Deinem Chef. Das Berichtsheft soll täglich, mindestens aber wöchentlich geführt werden. Die Kenntnisnahme durch Ausbilder oder Ausbildende soll mindestens monatlich erfolgen. Lege das Berichtsheft als regelmäßig Deinem Ausbilder vor. Ausbildende müssen Dich an das Führen das Berichtsheftes erinnern („dazu anhalten“). Also nicht böse sein, wenn Dein Chef Dir auf die Füße tritt, das ist seine Pflicht!
Timo Müller
Rechtsanwalt
Dipl. Wirtschaftsjurist (FH)
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Letzte Änderung: 20.12.2024 © 2024 Timo Müller - Rechtsanwalt und Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) -
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