Jein. Grundsätzlich gilt, Arbeitgebende müssen Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mind. 45 Minuten, einmal pro Woche freistellen. Hast Du also mindestens fünf Unterrichtsstunden am Tag, so gilt Deine Arbeitszeit als erfüllt. (§ 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BBiG). Allerdings nur einmal pro Woche. Hast Du zwei Tage in der Woche mehr als 5 Stunden Unterricht, darf der Arbeitgeber dich an einem der beiden Tage noch für die restlichen Stunden in den Betrieb zitierten. Für Blockunterricht mit mindestens 25 Unterrichtsstunden pro Woche an 5 Tagen. oder 25 Stunden pro Woche, glt die Arbeitszeit ebenfalls als erfüllt, ohne, dass Du noch im Betrieb arbeiten musst.
Es gibt aber eine kleine Ausnahme. Bei Blockunterricht ist bis zu 2 Stunden wöchentlich eine zusätzliche, betriebliche Ausbildungsveranstaltung erlaubt.
Timo Müller
Rechtsanwalt
Dipl. Wirtschaftsjurist (FH)
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Letzte Änderung: 20.12.2024 © 2024 Timo Müller - Rechtsanwalt und Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) -
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